ASTAG Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ASTAG Fachgruppe VSU Kanalunterhalt ‐ Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:

1.1. Durch Abschluss des Auftrages, welcher in mündlicher oder schriftlicher
Form erfolgen kann und spätestens bei Ausführung der Arbeit in Kraft tritt,
anerkennt der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) vorbehaltlos die
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragneh‐
mers (nachfolgend Unternehmung genannt). Die AGB sind entweder auf
Offerten, Rapporten, Verträgen Rechnungen usw. aufgedruckt, beigelegt
oder im Internet abrufbar. Die AGB gelten auch bei Zusatz‐ oder
Folgeaufträgen.
1.2. Die Offerte der Unternehmung basiert auf den Preisen, Gebühren, Steuern
und Abgaben zum Zeitpunkt der Offertabgabe und ist bis zum Vertragsab‐
schluss freibleibend. Treten danach bis zur Abschluss der Arbeitsausführung
Erhöhungen oder eine Teuerung ein, ist die Unternehmung berechtigt, diese
dem Kunden weiterzuverrechnen.
1.3. Die Offerte bzw. Preisberechnung und die Planung der Arbeiten basieren auf
den vom Kunden bzw. seinem Beauftragten zur Verfügung gestellten Unter‐
lagen. Es wird vorausgesetzt, dass die Entwässerungsanlagen gemäss der
Richtlinie „betrieblicher Unterhalt von Entwässerungsanlagen“ des Verbands
Schweizer Abwasserfachleute (VSA) unterhalten wurden, sich in einem
ordnungsgemässen Zustand befinden und einfach zugänglich sind. Allfällige
Abweichungen, die zu Mehraufwand führen, werden dem Kunden zusätzlich
verrechnet.
1.4. Wenn in der Offerte nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise
generell rein netto, exkl. MWST. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Es steht
der Unternehmung frei, für bereits geleistete Arbeiten Akontozahlungen zu
verlangen. Dem Kunden steht kein Rückbehaltungsrecht der Rechnungsfor‐
derung zu. Zur Verrechnung ist der Kunde nur berechtigt, als Forderungen
rechtskräftig festgestellt und/oder von der Unternehmung anerkannt sind.

3.4. Für Fehlortungen im Zusammenhang mit einem auf Kanal‐TV Anlagen
üblichen elektronischen Messsystem wird keine Haftung übernommen, da
die Ortungsgenauigkeit massgeblich von unbekannten Faktoren wie
Leitungstiefe, stromführende Kabel, Kabelschutzrohren aus Eisen, Stahlrohre
bei Wasserleitungen, Antennenkabeln und dergleichen abhängt und damit
die Messgenauigkeit stark beeinflussen kann.
3.5. Müssen für die Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmung Schacht‐,
Putz‐ und Spülstutzendeckel geöffnet oder WCs, Waschtische etc. demon‐
tiert werden, haftet die Unternehmung nicht für altersbedingte Schäden,
welche dabei an den Installationen entstehen.
3.6. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie An‐
sprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt
werden, sind in diesem AGB abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich
genannten Ansprüchen auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des oder
Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen bzw. werden gemäss Art. 100 OR
– soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich wegbedungen. In keinem Fall
hat der Kunde Anspruch auf Ersatz von direkten oder indirekten (wie
Folgeschäden, Produktionsverlusten, Nutzungsverlusten, Verlusten von
Aufträgen, entgangener Gewinn usw.) Schäden. Ebenso ist die Haftung
wegbedungen für Schäden an Entwässerungsanlagen bei Fräsarbeiten, für
Schäden, welche auf unfachmännische und/oder mangelhafte Baustellen‐
vorbereitung zurückzuführen sind, für Schäden aus nicht ordnungsgemässer
Entfernung und Abdeckung von Hindernissen, für Schäden aus unsach‐
gemässer Verwendung bzw. Missachtung von Betriebsvorschriften, für
Schäden aus mangelhafter Wartung, natürlicher Abnützung oder sonstigem
fehlerhaften Verhalten des Kunden sowie für Schäden aus Einwirkung
Dritter, höherer Gewalt sowie jeglichen Umständen, die die Unternehmung
nicht zu vertreten hat.

2. Arbeitsvorbereitung / bauseitige Leistungen:

2.1. Der Kunde ist vor der Arbeitsausführung durch die Unternehmung auf
eigene Kosten für die ordnungsgemässe, bauseitige Vorbereitung des
Objektes besorgt. Insbesondere hat der Kunde auf eigene Kosten für
geeignete Zufahrten, Bereitstellung der erforderlichen Installationsplätze,
Anschlüsse wie Strom und Wasser, Abdeckungen und Schutzwände, Be‐ und
Entlüftungen, Einholung von allenfalls notwendigen Bewilligungen (wie z.B.
Nacht‐ und Sonntagsfahrbewilligungen) sowie Orientierung von Umfeld und
Anstössern für Immissionen, insbesondere auch Lärm, zu sorgen. Ebenfalls
hat der Kunde auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass sich bei der Arbeits‐
ausführung im Bereich der Wasserdruckstrahlung keine gefährdeten Hinder‐
nisse, insbesondere keine elektrischen Leitungen und unterirdische Bauten
usw. befinden bzw. dass diese ordnungsgemäss abgedeckt sind. Er hat für
geeignete allfällige Gewässerschutzeinrichtungen zu sorgen.
2.2. Zusätzlichen Aufwendungen und Kosten der Unternehmung infolge
unsachgemässer Baustellenvorbereitung oder notwendiger Aufwendungen
für Belüftung und/oder Entlüftung, Baustellenbeleuchtung und weitere
SUVA‐konforme Sicherheitsmassnahmen sowie Massnahmen bei Schnee,
Temperaturen unter null Grad, Hochwassergefahr, Steinschlag, Terrain‐
bewegungen usw. werden dem Kunden zusätzlich verrechnet.

4. Abrechung/Ausmass:

4.1. Für das Ausmass der geleisteten Arbeit sind die vom Kunden unterschrie‐
benen Arbeits‐ und Stundenrapporte massgebend. Dies gilt sinngemäss für
Rapporte in Papier‐ als auch in elektronischer Form. Ohne anders lautende
schriftliche Vereinbarung gilt der Rapport mit Unterzeichnung durch den
Kunden als genehmigt und die Arbeiten als abgenommen. Sämtliche zusätz‐
liche Leistungen, Gebühren und Steuern, wie von der Unternehmung nicht
verschuldete Wartezeiten, Nacht‐, Sonn‐, Feiertags‐ und Dringlichkeits‐
zuschläge, Sicherheitsmaterial gemäss SUVA, Schmutzzulagen, Entsorgungs‐
gebühren und

5. Diverses:

5.1. Abfälle werden prinzipiell nur gemäss der Verordnung über den Verkehr mit
Abfällen (VeVA) entsorgt und Gefahrguttransporte ausschliesslich gemäss
SDR/ADR durchgeführt. Der Kunde als Abgeber des Entsorgungsguts haftet
für sämtliche Schäden inkl. Folgeschäden an Personal und Fahrzeugen sowie
bei Dritten infolge ungenügender Deklaration und Information.
5.2. Die Unternehmung kann den Auftrag durch einen Dritten ausführen lassen.

3. Haftung:

3.1. Das schadlose Ausfräsen und Ausbohren von Kanalisationen kann generell
nur bei intakten Rohren gewährleistet werden. Schlecht verlegte, stark
verschobene, beschädigte oder stark inkrustierte Leitungen werden nach
bestem Wissen und Können bearbeitet, aber ohne Verantwortung der
Unternehmung. Die Unternehmung lehnt in solchen Fällen jede Haftpflicht
bei Rohrbeschädigungen und deren Folgen ab.
3.2. Die Entwässerungsanlagen werden gemäss Stand der Technik fachgerecht
gereinigt. Ohne Kanalfernseh‐Kontrolle wird durch die Unternehmung keine
Haftung und Verantwortung übernommen.
3.3. Werden Entwässerungsanlagen mittels Kanalfernsehen untersucht, sind der
Unternehmung zweckdienliche Unterlagen wie Pläne usw. vorgängig zur
Verfügung zu stellen. Können Entwässerungsanlagen mittels Kanalfernsehen
nicht kontrolliert werden, verlässt sich die Unternehmung auf die Angaben
des Kunden. Treten bei der Arbeitsausführung dennoch Schäden auf, liegt
die Verantwortung und Kostentragungspflicht allein bei Kunden.

6. Schlussbestimmungen:

6.1. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, sofern und
soweit von der Unternehmung ausdrücklich und schriftlich angenommen
worden sind. Abänderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Münd‐
liche (Neben‐) Abreden im Zusammenhang mit diesen AGB sind unverbind‐
lich. Das gilt auch für diese Schriftlichkeitsvorbehaltsklausel.
6.2. Für sämtliche Streitigkeiten vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am
Sitz der Unternehmung. Dieser ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem
Sitz zu belangen. Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht,
unter Ausschluss der Kollisionsregelung des Internationalen Privatrechts.

© ASTAGFG VSU Kanalunterhalt 01.01.2015 . Die jederzeitige Änderung der vorliegenden AGB ohne vorherige Ankündigung bleibt vorbehalten.